Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 12. September 2023 (Datum Poststempel) erneut Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 15. September 2023 setzte die Vorsitzende der Kammer der Berufungsklägerin eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten. Dieser Vorschuss ging mit Valutadatum vom 26. September 2023 bei der Obergerichtskasse ein. Von der Einholung einer Berufungsantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO analog). Die Berufungsschrift ist der Berufungsbeklagten mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1.