Mit Eingabe vom 26. September 2020 beantragte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbehörde Zürich, die oben dargestellten einseitigen Mietvertragsänderungen für nichtig zu erklären. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien mit Beschluss vom 2. Juni 2021 einen Urteilsvorschlag, worin sie die Klage abwies. Die Berufungsbeklagte lehnte diesen Urteilsvorschlag am 24. Juni 2021 ab. In der Folge erteilte die Schlichtungsbehörde der Berufungsbeklagten mit Beschluss vom 30. Juni 2021 die Klagebewilligung. 3.