Aufgrund dieses Todesfalles überschrieben die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte am 21. November 2016 den Mietvertrag auf die Berufungsbeklagte allein. Mit Formular vom 21. August 2020 teilte die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mit, dass ab dem 1. Januar 2024 «Zusatzpflichten auf Basis VGV [gemeint der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen vom 10. Januar 2018; {AS 846.100}] (vgl. Begleitschreiben)» gelten würden.