I. 1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) schloss am 1. November 1995 mit der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) sowie ihrem Ehemann B. einen Mietvertrag über ein 6-Zimmer-Einfami- lienhaus an der N.-strasse x in Zürich ab. Die Mietvertragsparteien vereinbarten einen Mietzins von Fr. 2'860.–. B. starb am 7. Mai 2016. Aufgrund dieses Todesfalles überschrieben die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte am 21. November 2016 den Mietvertrag auf die Berufungsbeklagte allein.