Bei der Parteientschädigung, welche die Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, ist wegen der separaten schriftlichen Eingabe im Erstverfahren ein Zuschlag zu berechnen im Umfang von 15%. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 6'207.–. Hinzu kommt die Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren, die bereits auf Fr. 3'300.– zuzüglich MWSt festgelegt ist, mithin auf Fr. 3'554.–. (…)» ******* Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG230011-O vom 19. - 81 - Dezember 2023 (Weiterzug ans BGer offen; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Glur, Pahud; Gerichtsschreiber Tanner): «(…)