Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, auch diejenigen, die vom Obergericht noch nicht verlegt wurden. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist wegen des mittlerweile auch unter Berücksichtigung des gleichzeitig zu entscheidenden Verfahrens MJ230012-L beträchtlichen Aufwands auf 5/4 der ordentlichen Gebühr festzulegen. Da kein Fall von Kündigungsschutz nach § 7 GebV vorliegt und wie einleitend erwähnt die Streitwertangaben auch nicht auf periodischen Leistungen beruhen, kommen die entsprechenden Reduktionsgründe nicht zur Anwendung.