Hinzu kommt schliesslich, dass die weitreichenden Einschränkungen des Gebrauchsrechts, welche die Beklagte anstrebt, zweifellos auch das Gleichgewicht der vertraglichen Leistungen stark zu Gunsten der Beklagten verändern würden. Wären sie nicht schon aus anderen Gründen unzulässig, so würde sich die Änderung schon deshalb als missbräuchlich erweisen, weil damit keine Mietzinssenkung einhergehen soll. Die Klage ist daher vollumfänglich gutzuheissen, auch wenn fraglich ist, ob ihre materielle Behandlung im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu einem Entscheid in der Sache führen wird. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen