271 und 271a OR ausschliessen möchte, ist die angezeigte Vertragsänderung für missbräuchlich zu erklären, soweit sie nicht ohnehin nichtig ist. Soweit das Obergericht und die Beklagte davon auszugehen scheinen, es sei möglich, in einer Vertragsbeziehung mit einer schon zuvor sachlich nicht beschränkten Kündigungsfreiheit der Vermieterin zusätzliche, sozusagen unanfechtbare Kündigungsgründe zu verschaffen, missachten sie Art. 273c OR. Dies lässt sich auf eine einfache Formel bringen: Fügt man zu allen im Lichte von Art. 271 und 271a OR mit Treu und Glauben vereinbaren Kündigungen weitere hinzu, gehören diese definitionsgemäss zur Teilmenge der missbräuchlichen Kündigungen.