Zusammenfassend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in gewissen Konstellationen eine künftige Kündigung als gültig erweisen kann, welche die Beklagte letztlich zur Umsetzung ihrer Vermietungsrichtlinien als ultima ratio einzusetzen gedenkt. Soweit sie aber mit ihrer Vertragsänderungsanzeige der VGV unmittelbare Wirkungen verleihen oder gar die Überprüfung der Kündigungen nach den Massstäben von Art. 271 und 271a OR ausschliessen möchte, ist die angezeigte Vertragsänderung für missbräuchlich zu erklären, soweit sie nicht ohnehin nichtig ist.