Prozedere beschaffen, sie benötigt mithin die genannte generelle Berechtigung nicht. In allen anderen Fällen wird sie den Zugriff so oder anders nicht erhalten, weil sie darauf keinen Anspruch hat. Die Selbstermächtigung via Änderungsmitteilung nach Art. 269d Abs. 3 OR erfüllt die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Zustimmung der Klägerin gemäss den einschlägigen Normen des Datenschutzes jedenfalls nicht. 4.3.8 Fazit