269d Abs. 3 OR erzwungen sein darf. Die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen, ist der zuständigen Behörde ohne Kenntnis des konkreten Hintergrunds der Beschaffung aber ebenfalls nicht möglich, wie die Klägerin zutreffend vorträgt. Was die Beklagte dagegen vorbringt, ändert nichts an diesem Ergebnis. Insgesamt erhellt jedenfalls, dass die von der Beklagten beabsichtigte eigenmächtige Datenbeschaffung so oder anders unzulässig ist: Soweit die Daten legitimen Zwecken dienen, kann die Beklagte sie sich nach dem dafür vorgesehenen - 79 -