Umgekehrt kann der Beklagten im Einzelfall eine gesetzliche Grundlage die Datenbeschaffung bei anderen Behörden ermöglichen. Auf kantonaler Ebene ist dazu § 16 f. IDG einschlägig, soweit es um Gesuche um Bekanntgabe von Daten geht, welche kantonale Stellen bearbeiten. Für die Bekanntgabe ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die hier offensichtlich fehlt, oder eine Einwilligung der Klägerin im Einzelfall, die also weder generell erteilt werden noch auf dem Wege von Art. 269d Abs. 3 OR erzwungen sein darf.