Der Beklagten unabhängig von einer solchen Situation die Datenbearbeitung über die Klägerin zuzugestehen, kommt nicht in Betracht: Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG sieht zwar vor, dass ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person an der Datenbearbeitung «insbesondere in Betracht» fällt, wenn die Datenbearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht. Wie die Klägerin aber zutreffend geltend machte, kann dies nicht unabhängig vom konkreten Anliegen beurteilt werden, für welches die Beklagte Daten bearbeiten möchte.