Soweit dies nicht der Fall ist, etwa weil die Beklagte den Mietvertrag aus sachlichen Gründen kündigt, etwa um das Mietobjekt jemandem zur Verfügung zu stellen, der dieses ihrer Auffassung nach eher benötigt als die Klägerin, kann sie sich zur Beurteilung der Kriterien um eine Zustimmung der Klägerin bemühen, falls denn der Kündigungsentscheid von solchen Daten abhängt. Bei einem zulässigen Ersuchen müsste die Klägerin befürchten, dass die Kündigung in einem besseren Licht erscheinen kann, wenn sie wegen fehlender Daten zustande kam, welche die Klägerin der Beklagten zu liefern ohne genügende Gründe verwehrt hat.