DSG) bestimmt explizit und zwingend, dass eine für die Datenbearbeitung erforderliche Einwilligung der betroffenen Person erst gültig ist, wenn sie im Einzelfall, nach angemessener Information und vor allem freiwillig erfolgt. Bei einer angefochtenen einseitigen Vertragsänderung kann von Freiwilligkeit nicht die Rede sein. Auch die Gerichte sind nicht berechtigt, einer solchen Änderung den Segen zu erteilen, ungeachtet dessen, ob bei einer späteren Datenbearbeitung Rechtfertigungsgründe nach Art. 4 Abs. 1-3 und 12 f. DSG bestehen. Die Vertragsänderung erweist sich in diesem Punkt offensichtlich als nichtig.