Der Datenschutz – erst recht derjenige, wie er aufgrund des revidierten Datenschutzgesetzes ab 1. September 2023 in Kraft stehen wird – gilt selbstredend auch für Mieterinnen und Mieter. Art. 269d Abs. 3 OR ist der Sache nach keine datenschutzrechtliche Bestimmung und darf auch nicht zur Umgehung datenschutzrechtlicher Mechanismen eingesetzt werden. Die Beklagte kann sich daher eine von der Klägerin nicht erhältliche, aber erforderliche Zustimmung zur Datenbeschaffung und -bearbeitung auf dem Weg einer mietrechtlichen Vertragsänderung nicht sozusagen selber erteilen, ohne dass dafür im Datenschutzrecht die geringste Handhabe besteht: Art. 4 Abs. 5 DSG (Art. 6 Abs. 6 des künftigen