zudem mit den zwingenden Bestimmungen von Art. 262 Abs. 2 OR sowie des Dritten Abschnitts des Achten Titels des OR nicht verträgt (Art. 273c OR). Die Änderung ist für missbräuchlich zu erklären, soweit sie nicht ohnehin nichtig ist. 4.3.7 Verpflichtung zur Datenlieferung bzw. Ermächtigung zu deren Beschaffung Die Beklagte räumt ein, dass sie die Informationen, die sie gestützt auf die neu einzuführende Informations- und Auskunftspflicht bzw. der Auskunftsbevollmächtigung beschaffen möchte, ohne die Vertragsänderung aufgrund des geltenden Datenschutzrechts nicht erhältlich machen könnte.