Gleiches gilt für den Fall, dass eine solche Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen würde. Soweit die Änderungsanzeige nach den Intentionen der Beklagten auf die Schaffung eines Kündigungsautomatismus hinauslaufen soll (bzw. auf die Schaffung «zusätzlicher Kündigungsgründe» in der Terminologie des Obergerichts), ist die Vertragsänderung als Eingriff in zentrale Elemente des Gebrauchsrechts als verbotene Teilkündigung zu erachten, die sich - 77 -