Wie schon erwähnt: Das geltende Mietrecht lässt durchaus Raum für Kündigungen zwecks Vermietung der Sache an eine Person, die der Beklagten aus bestimmten sachlichen Gründen näher steht als die Klägerin. Eine Kündigung allein aus fiskalischen Überlegungen oder wegen der Verletzung einer «Wohnsitzpflicht» liefe aber Gefahr, als solche aus geringfügigem Anlass aufgehoben zu werden. Gleiches gilt für den Fall, dass eine solche Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen würde.