vgl. im Übrigen auch Art. 35 Abs. 3 BV für die Verpflichtung der Behörden zur Wahrung der Grundrechte auch unter Privaten). Indem die Beklagte eine bislang im Vertrag nicht enthaltene Wohnsitzpflicht einführen möchte, versucht sie das bisherige Vertragsgefüge in grundlegender Weise umzugestalten, was wegen des Verbots von Teilkündigungen nicht angeht.