Ähnlich verhält es sich mit der Wohnsitzpflicht: Den Vermieter geht es grundsätzlich nichts an, ob der Mieter die Sache persönlich benützt oder nicht. Mietverträge haben für gewöhnlich auch keinen fiskalischen oder volkswirtschaftlichen Zwecken wie der Förderung des lokalen Gewerbes oder des öffentlichen Angebots zu dienen, welchen die Beklagte ihre Vermietungspolitik nun in Verletzung der für sie auch bei ihrem privatrechtlichen Handeln einschlägigen Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV unterordnen möchte (generell zur Grundrechtsbindung des Staates auch bei privatrechtlichem Auftreten vgl. BGer 1C_602/2018 v. 3. Juli 2019 E. 5.4;