Auch das Bundesgericht betrachtet die vollständige Untervermietung der Sache zwar als missbräuchlich, soweit der Mieter keine Absicht hat, wieder in die gemieteten Räume zurückzukehren. In BGE 138 III 59 entschied es, die Untervermietung sei «gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispielsweise wegen eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts, vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus finanziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird» (a.a.O., E. 2.2.1;