Nichts einzuwenden hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zum persönlichen Gebrauch der Sache nach Art. 7 VGV; sie erwartet aber, dass die Beklagte auf die Einführung verzichtet, soweit die Bestimmung «aufgrund anderer Verfahren als missbräuchlich bezeichnet werde». Damit ist der Punkt letztlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so dass darüber auch nicht zu befinden ist. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass Art. 7 VGV in wesentlichen Teilen nicht im Einklang steht mit der zwingenden Regelung des OR. Weshalb eine vollständige Untervermietung der Sache «für die Vermieterin als wesentlicher Nachteil im Sinne von Art. 262 Abs. 2 lit. c OR» gelten soll, wird in der Änderungsanzeige