Es wäre jedenfalls geradezu willkürlich, allein auf Daten wie das steuerbare Einkommen abzustellen, denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Selbständigerwerbender schlägt sich als Folge der steuerrechtlichen Verzerrungen nur sehr begrenzt im steuerbaren Einkommen nieder. Es stimmt zwar, dass eine Kündigung nicht sofort erfolgen würde und dass die Beklagte die Fristen so definiert hat, dass der Klägerin unabhängig von einer Härte im Sinne von Art. 272 OR Zeit gelassen würde, sich nach einer neuen Bleibe umzusehen. Dadurch würde eine missbräuchliche Kündigung aber nicht zu einer gültigen.