Eine Kündigung an die Klägerin wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse liefe im Ergebnis darauf hinaus, eine Mieterin loszuwerden, welche die Sache nicht so stark abnützt, wie sie es bei einer Vollbelegung tun würde und die ohne weiteres gewillt und in der Lage ist, den Mietzins zu bezahlen. Unter dem Aspekt der Kündigung auf Vorrat stellt sich überdies die Frage, ob die Beklagte überhaupt Interessentinnen und Interessenten zu finden vermöchte, die einerseits bedürftig sind und sich andererseits den Mietzins für das vorliegende Objekt leisten könnten.