Abgesehen davon, dass die Beklagte damit schon selber den beiden Erlassen eine unmittelbar rechtsändernde Wirkung abgesprochen hat, läuft dies unter der Annahme, dass die Behauptung der Beklagten im genannten Schreiben falsch war, darauf hinaus, dass die Beklagte sich nicht auf den Rechten behaften lassen will, die die VGV den Mietenden einräumt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VGV). Die Vertragsänderung ist damit aber auch nicht bestimmt genug, um vor dem Gesetz Bestand zu haben. Es erweist sich insbesondere als missbräuchlich, - 74 -