Eine entsprechende Anfrage der Klägerin hat die Beklagte entgegen deren Darstellung damit beantwortet, dass sie der VGV und dem Mietreglement, welches sie gestützt auf die VGV erlassen hat, nur den Charakter von Dienstanweisungen beimesse, aus der die Betroffenen keine Rechte ableiten könnten. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit schon selber den beiden Erlassen eine unmittelbar rechtsändernde Wirkung abgesprochen hat, läuft dies unter der Annahme, dass die Behauptung der Beklagten im genannten Schreiben falsch war, darauf hinaus, dass die Beklagte sich nicht auf den Rechten behaften lassen will, die die VGV den Mietenden einräumt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VGV).