Ähnliches gilt für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mietenden. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, wie die Klägerin mit Blick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einer Kündigung über kurz oder lang entgehen könnte, wenn die Vorschriften der VRV tel quel auf sie angewendet werden. Daher ist der Vorwurf der Klägerin berechtigt, die Änderungsmitteilung ziele darauf ab, sie als Mieterin zu disqualifizieren, und zwar wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und obwohl die Beklagte zum Zwecke der «sozialen Durchmischung» eine Quote von 15% solcher Mieterinnen und Mieter zu tolerieren bereit und nach Art. 6 VGV auch verpflichtet ist.