Am einfachsten wäre es aus Sicht der Beklagten, die VRV als das zu handhaben, wozu auch ihre Vorgängererlasse gedacht waren: Als Richtschnur für die Vermietungspolitik, wobei die Härtefallklauseln so interpretiert werden müssten, dass die Zielgrössen nur im Rahmen von Neuvermietungen oder mittels freiwilligen Lösungen mit den bestehenden Mieterinnen und Mietern angestrebt werden sollen. Alles andere dürfte ganz besonders im Falle der Klägerin auf Kollisionskurs mit dem Bundesrecht liegen. 4.3.5 Wirtschaftliche Verhältnisse