Zu beachten ist auch, dass je nach dem künftigen Verhalten der Parteien im Zeitpunkt einer Kündigung eine Sperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. d und e bzw. Art. 271a Abs. 2 OR laufen könnte, z.B. aufgrund des Ergebnisses des vorliegenden Prozesses. In einer solchen Phase wäre eine Kündigung so oder anders nach zwingendem Recht (Art. 273c OR) anfechtbar, wenn nicht ein Grund nach Art. 271a Abs. 3 OR vorläge. Von einem solchen könnte bei einer Kündigung wegen Unterbelegung klarerweise nicht gesprochen werden, auch wenn die Beklagte in der Änderungsmitteilung ohne weitere Begründung angab, (künftig) sei die Einhaltung der Belegungsvorschriften für sie «unabdingbare Voraus-