Eine Kündigung einzig nach einem solchen Kriterium wäre wohl eine solche aus geringfügigem Anlass und hätte in einem Anfechtungsverfahren geringe Chancen. Dass die Klägerin sich dagegen verwahrt, ihre vertraglich verbriefte und ihr gegen ihren Willen nicht entziehbare Privatsphäre aufzugeben, ist legitim. Ein solcher Schritt würde dem Entzug eines objektiv und subjektiv entscheidenden Elements des vertraglichen Gebrauchsrechts gleichkommen und mindestens so schwer wiegen wie der Entzug mehrerer Zimmer. - 72 -