Eine Kündigung an die Klägerin allein wegen einer Unterbelegung trotz fortbestehenden Bedürfnisses an der Benützung der Sache würde sich als eine solche auf Vorrat herausstellen, soweit die Beklagte nicht schon konkrete Interessenten nennen könnte, deren Interessen mit denjenigen der Klägerin verglichen werden könnten. Dies wäre in einem Kündigungsschutzverfahren aber wohl unerlässlich, um sicherzustellen, dass kein krasses oder erhebliches Missverhältnis besteht. Zweifelhaft ist auch der im (von der Vertragsänderungsanzeige nicht erfassten und daher eigentlich nicht Prozessgegenstand bildenden) Mietreglement der Stadt Zürich vom 6. März 2019 (AS 846.101) in Art.