Eine direkte Durchsetzung der Belegungsvorschriften kommt schon deshalb nicht infrage, weil ein solcher Schritt einer verpönten Teilkündigung gleichkäme, die mit einer Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR nicht gültig bewirkt werden kann. Eine Kündigung an die Klägerin allein wegen einer Unterbelegung trotz fortbestehenden Bedürfnisses an der Benützung der Sache würde sich als eine solche auf Vorrat herausstellen, soweit die Beklagte nicht schon konkrete Interessenten nennen könnte, deren Interessen mit denjenigen der Klägerin verglichen werden könnten.