eine Kündigung des Mietvertrages vorsieht. Selbst wenn die Beklagte von einer direkt erzwingbaren Pflicht zu einem Umzug oder zur Aufnahme weiterer Personen ins Mietobjekt ausgehen sollte, lässt sich eine solche aus der angezeigten Vertragsänderung jedenfalls nicht herauslesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Obergericht dies anders sieht, soll nachfolgend dennoch die Klage auch unter dem Aspekt geprüft werden, dass die einer Kündigung vorgeschalteten Mechanismen erzwingbare Rechtspflichten darstellen.