Ob soziale Motive dafür ausreichen, ist fraglich, wie aus der obigen Diskussion von BGer 4A_414/2009 vom 9. Dezember 2009 hervorgeht: Der angestammte Mieter hatte wie dort aufgeführt an sich durchaus gegenüber beliebigen Dritten, die das Mietobjekt zu mieten wünschten, einen gewissen Vorsprung und zog im Verfahren nur deshalb den Kürzeren, weil er selber wegen seiner Hauptwohnung im Raum Bern auf die in Lausanne gelegene Mietwohnung in keiner Weise angewiesen war und auf absehbare Zeit auch keine Nutzung des Mietobjekts durch ihn als Familienwohnung konkret im Raum stand.