So erschiene es mit Blick auf den Parteiwillen als widersprüchlich, bei im Übrigen unveränderter Ausgangslage den vorliegenden Wohnungsmietvertrag zu kündigen, weil der Vermieterin der Zweck nicht mehr gefällt, für welchen der Vertrag ursprünglich eingegangen wurde. Für eine gültige Kündigung müssten daher sachliche Motive hinzutreten, die mit der vereinbarten Nutzung allein nichts zu tun haben. Ob soziale Motive dafür ausreichen, ist fraglich, wie aus der obigen Diskussion von BGer 4A_414/2009 vom 9. Dezember 2009 hervorgeht: