Wie in der Lehre richtig ausgeführt wird, sind die Parteien des Mietvertrags in der Ausgestaltung des Gebrauchsrechts grundsätzlich frei. Immerhin kann der Mieter nach Art. 256 Abs. 2 lit. b OR nicht gültig ohne entsprechende Kompensation sein Recht preisgeben, auf der Instandhaltung der Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu bestehen. Dass das Gesetz vom vorausgesetzten und nicht vom vereinbarten Gebrauch spricht, ist zwar nur eine Nuance; dies soll aber nach den Intentionen des Gesetzgebers betonen, dass es einen zwingenden Mindeststandard gibt, unter den die Parteien bei der Vertragsgestaltung nicht gehen dürfen: