Soweit die Klägerin gegen die Vertragsänderung vom 21. August 2020 einwandte, die Beklagte habe ihre Begründungspflicht verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn die Beklagte sozialpolitische Absichten negiert und zunächst geltend machte, es gehe ihr um die einheitliche Bewirtschaftung ihres Immobilienparks, erscheint das zwar als nicht stichhaltig, denn die Schaffung einheitlicher Grundsätze für die Vermietung von städtischen Wohnungen ist kein Selbstzweck. Dass die Beklagte diese anstrebt, hat aber auch nach ihrer Darstellung vorab damit zu tun, dass sie den ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum aus ihrer Sicht gerechter verteilen will als bisher.