VMWG – Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 verweist hinsichtlich der Investitions- und Kapitalkosten auf anerkannte Grundsätze der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträger, also gerade nicht auf Werte, wie sie der Bundesgerichtspraxis zu den Bestimmungen des OR zugrunde liegen – ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Nur dafür sind die Zivilgerichte überhaupt zuständig. Zudem folgt aus Art. 2 Abs. 2 VMWG und Art. 253b Abs. 3 OR, dass andere einseitige Vertragsänderungen selbst im Rahmen des subventionierten Wohnbaus anhand von Art.