formellen Sinn nur dann gleichgestellt, wenn dafür eine Ermächtigung im kantonalen Recht besteht (BGE 98 Ia 50 E. 4; BGE 127 I 60 E. 2e und f). An einer solchen fehlt es hier. Vor allem aber gilt, wie dies das Bundesgericht im Urteil 4A_425/2019 vom 11. November 2019 festgehalten hat, der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 BV (a.a.O., E. 8): Die Beklagte kann auch auf dem Wege der einseitigen Vertragsänderung nicht als Gesetzgeberin tätig werden und das zwingende Bundeszivilrecht aushebeln, und zwar ungeachtet der Ziele, die sie mit ihrem Vorgehen verfolgt.