Es kann entgegen den Andeutungen des Obergerichts im Rückweisungsbeschluss also keine Rede davon sein, dass der Vermieter dem Mieter den Mietvertrag gestützt auf Art. 269d Abs. 3 OR etwa durch Einführung ansonsten verpönter Kündigungsgründe oder durch Entzug ganzer Haupt- oder essentieller Nebenräume sozusagen auf Raten kündigen kann, noch dazu ohne jede Erstreckungsmöglichkeit. Darauf wird zurückzukommen sein.