Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen offenbleiben, denn unbestrittenermassen hat die Klägerin die Vertragsänderungsanzeige der Beklagten rechtzeitig bei der Schlichtungsbehörde angefochten, so dass Verstösse gegen zwingendes Recht für missbräuchlich zu erklären sind, soweit sie sich nicht ohnehin als nichtig (Synonym: unwirksam) erweisen sollten.