Anpassungen, die zwingendes Recht verletzen, sind nach richtiger Auffassung nicht nur anfechtbar im Sinne von Art. 270b OR, sondern als Folge von Art. 19 und 20 OR nichtig, wobei die Nichtigkeit von allen Behörden und Gerichten jederzeit und von Amtes wegen zu beachten ist. Vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot.