In der Lehre unbestritten und wie erwähnt (vorn Ziff. 4.1.3b) auch vom Bundesgericht schon in BGE 125 III 231 bestätigt ist, dass eine Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR keine Elemente enthalten darf, die gegen zwingendes (Miet-)Recht verstossen. Das Bundesgericht führte wörtlich aus (a.a.O., E. 3c):