Wollte man also VISCHERS Meinung den Vorzug geben, so könnte es geschehen, dass der Vermieter dem mietenden Ehepaar einer Wohnung mit vier Zimmern via eine Vertragsänderung die beiden Zimmer entziehen könnte, in welchen die Kinder der Familie untergebracht sind. Dass - 66 - solches nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, sollte keiner weiteren Erklärung bedürfen.