Anders als beim Kündigungsschutz steht dem Mieter daher kein mit der Erstreckung des Mietverhältnisses vergleichbares Instrument zur Verfügung, mit dem er die Wirksamkeit der Vertragsänderung hinauszögern könnte, soweit er durch den Entzug essentieller Teile der Sache oder des Gebrauchsrechts von einer Härte betroffen wäre, die durch die Vermieterinteressen nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn man die Erstreckungsregelung auf einen solchen Fall analog anwenden wollte, bestünde das Problem der fehlenden Rechtsbelehrung im Formular gemäss Art. 269d OR, welches eine Erstreckungsmöglichkeit (logischerweise) nicht enthält. Wollte man also VISCHERS