Unterlässt der Mieter aber eine Kündigung und erweist sich die Änderung im Falle einer Anfechtung im Nachhinein dennoch als zulässig, wirkt die Anpassung auf den Kündigungstermin zurück, auf welchen der Vermieter sie angekündigt hat. Anders als beim Kündigungsschutz steht dem Mieter daher kein mit der Erstreckung des Mietverhältnisses vergleichbares Instrument zur Verfügung, mit dem er die Wirksamkeit der Vertragsänderung hinauszögern könnte, soweit er durch den Entzug essentieller Teile der Sache oder des Gebrauchsrechts von einer Härte betroffen wäre, die durch die Vermieterinteressen nicht gerechtfertigt ist.