Ihm diese zweite Möglichkeit einzuräumen, ist letztlich der Zweck der Verpflichtung des Vermieters, die Änderung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitzuteilen. Unterlässt der Mieter aber eine Kündigung und erweist sich die Änderung im Falle einer Anfechtung im Nachhinein dennoch als zulässig, wirkt die Anpassung auf den Kündigungstermin zurück, auf welchen der Vermieter sie angekündigt hat.