269d OR N 76, auch zu den Grenzen eines solchen Vorgehens). Im Falle der VGV erhalten die vielleicht einmal für den öffent- lich-rechtlichen Bereich geschaffenen Bestimmungen durch die beabsichtigte Integration in die Vertragsbeziehung der Parteien via Art. 269d Abs. 3 OR ohne weiteres auch einen privatrechtlichen Charakter. Das Gericht kann nachfolgend selbstverständlich nicht auf alle denkbaren Konstellationen eingehen, die sich bei künftigen Kündigungen ergeben können. Möglich ist immerhin eine Art Vorprüfung anhand der von den Parteien aufgeworfenen Fragen. 4.3.2 Tragweite von Art. 269d Abs. 3 OR