rungen. Das Obergericht hat jedoch wie erwähnt in für die erste Instanz verbindlicher Weise das Rechtsschutzinteresse für die Klage bejaht. Es hat daher eine materielle Prüfung zu erfolgen. Soweit die Klägerin einwendet, die VGV könne auf das privatrechtliche Verhältnis der Parteien schon wegen ihres verwaltungsrechtlichen Charakters keine Anwendung finden (act. Rz. 13 ff. und 27 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die VGV mag zwar auch oder in erster Linie in einem öffentlich-rechtlichen Kontext ste- - 64 -